27.09.2018

Werbungskostenabzug bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber

Der volle Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet; steht kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, können die Aufwendungen nur bis zu 1.250 Euro pro Jahr abgezogen werden. (1)


Durch eine steuerlich anzuerkennende Vermietung des Homeoffice vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber ließ sich bisher der volle Werbungskostenabzug erreichen. (2)

Eine steuerlich anzuerkennende Vermietung liegt nur bei überwiegendem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor, sodass es sich bei den Mietzahlungen nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Hierfür sollte u. a. eine entsprechende schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Ein Interesse des Arbeitgebers kann in der Regel jedoch nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt.

Die Finanzverwaltung (2) unterstellt in diesen Fällen bisher das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht und ermöglicht so die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen, auch wenn diese die Einnahmen nachhaltig übersteigen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (3) jedoch die generelle Überschusserzielungsabsicht in solchen Fällen verneint; diese sei stets im Einzelfall nachzuweisen. Der Werbungskostenabzug ist dadurch nur noch bei einer positiven Überschussprognose möglich. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Räumlichkeiten in oder außerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers befinden.

(1) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.

(2) Vgl. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 – IV C 3 – S 2253 – 112/05 (BStBl 2006 I S. 4).

(3) Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17.