09.01.2017

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2017

Ab dem 1. Januar 2017 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):


                                                 Jahr       Monat      Beitragssätze (1)
                                                                            (soweit nichts anderes 
                                                                            vermerkt, tragen Arbeitgeber
                                                                            und Arbeitnehmer die 
                                                                            Beiträge jeweils zur Hälfte)
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Beitragsbemessungsgrenzen (2)
– Renten-/Arbeitslosen-
  versicherung
                                                      RV: 18,7% (3)/AV: 3%
       alte Bundesländer             76.200 €   6.350 €                     –
       neue Bundesländer           68.400 €   5.700 €                      –
– Kranken-/Pflege-
  versicherung          
           52.200 €   4.350 €    KV: 14,6% (4)/PV: 2,55% (5)
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Versicherungspflichtgrenze (6)
in der Krankenversicherung     57.600 €   (4.800 €)                    –
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Geringverdienergrenze (7)         –          325,00 €                     –
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Geringfügig Beschäftigte
(sog. Minijobs)
– Arbeitslohngrenze                   –          450,00 €                      –
– Krankenversicherung
    – allgemein                              –            –        Arbeitgeber: 13% (8)
    – bei Beschäftigung in
      Privathaushalten                    –            –        Arbeitgeber:  5% (8)
– Rentenversicherung (9)
    – allgemein                              –            –        Arbeitgeber: 15% (10)
                                                                                  Arbeitnehmer:    3,7% (9)
    – bei Beschäftigung in
      Privathaushalten                    –            –        Arbeitgeber:  5% (10)
                                                                                  Arbeitnehmer:  13,7% (9)
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Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von (50 % von 14,6 % =) 7,3 % sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,275 %. (11)

Freiwillig in der gesetzlichen ­Krankenver­sicherung Versicherte erhalten ­einen steuerfreien Arbeitgeber­zuschuss in entsprechender Höhe.

Sind Arbeitnehmer privat kran­ken­­versichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien ­Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leis­ten. ­Dieser ­Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever­sicherung ­begrenzt; für das Jahr 2017 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenver­sicherung von (50 % von 635,10 Euro =) 317,55 Euro monatlich. (12)

(1) RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung;
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.

(2) Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der ­Sozial­­versicherung für 2017 (BGBl 2016 I S. 2665).

(3) Siehe Bekanntmachung vom 17. November 2016 (BGBl 2016 I S. 2639).

(4) Der einheitliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird als paritätischer, von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragender Beitragssatz festgeschrieben. Seit 2015 haben Krankenkassen die Möglichkeit, zur Deckung ihres Finanzbedarfs ­einen zusätzlichen Beitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz); siehe §§ 242 ff. SGB V.

(5) Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindes­tens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die ­Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,275 %) einen Anteil von 1,775 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

(6) Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Bei­­­­trags­­­­bemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der ­gesetz­­lichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahres­arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr diese Grenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenver­sicherung wech­seln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am
31. Dezember 2002 privat
krankenversichert waren, gilt für 2017 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 52.200 € jährlich bzw. 4.350 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).

(7) Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubilden­den diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialver­sicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).

(8) Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.

(9) Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grund­­sätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäf­tigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale ­Arbeit­geberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).

(10) Siehe § 172 Abs. 3, 3a SGB VI.

(11) In Sachsen beträgt der Zuschuss 0,775 %.

(12) Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V. Für Beschäftigte ohne Anspruch auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz von 14 % zugrunde zu legen.