27.10.2016

Einigung über Erbschaftsteuer-Reform

Bis zuletzt hat die Koalition über Korrekturen des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1) beraten. Nach letzten Änderungen insbesondere im Bereich der Besteuerung von Familienunternehmen, des Verwaltungsvermögens und des Kapitalisierungsfaktors beim Ertragswertverfahren liegt nunmehr eine Einigung vor. Die Neuregelungen sollen bereits rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 angewendet werden.


Betriebsvermögen:

Betriebsvermögen (Personenunternehmen oder „wesentliche“ Kapitalbeteiligungen) ist – im Gegensatz z. B. zu Wertpapieren oder anderen Finanzanlagen – weiterhin begünstigt. Die beiden Verschonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von
85 %
des Vermögens sowie Optionsverschonung mit voller Steuerbefreiung) für Betriebsvermögen bleiben erhalten. Je nach Anzahl der Beschäftigten und Verschonungsart müssen die Unternehmen hierfür 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt werden (Haltefrist) und die Arbeitsplätze erhalten bleiben (d. h. bestimmte Lohnsummen erreicht werden), damit die Steuerverschonung nicht (rückwirkend) entfällt. Nur (Klein-)Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten (bisher 20) sind von der Lohnsummenregelung befreit, aber nicht von der Haltefrist.

Große Unternehmen:

Beträgt das begünstigte Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. Euro pro Erwerber (sog. Großerwerbe), werden die Verschonungsregelungen verschärft bzw. eingeschränkt. Hier kann der Erwerber zwischen 2 Verfahren wählen:

  • Eine (volle) Steuerbefreiung des begünstigten Vermögens in Form eines Erlasses ist nur möglich, wenn der Erwerber im Rahmen einer Bedarfsprüfung seine Vermögensverhältnisse offenlegt und soweit er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerzahlungen aus 50 % seines Privatvermögens (sowie 50 % des erworbenen nicht begünstigten Vermögens) aufzubringen. Soweit die Steuer in der Form nicht finanziert werden kann, wird sie erlassen. Der Erlass der Steuer ist von der Einhaltung einer 7-jährigen Behaltensfrist und einer je nach Beschäftigtenanzahl in Frage kommenden Lohnsumme abhängig.
  • Kann oder will der Erwerber diesen Nachweis nicht erbringen, kommt alternativ ein Abschlagsmodell in Betracht: Die je nach gewählter Verschonungsart (Regel- oder Optionsverschonung) gewährte Steuerbefreiung verringert sich dabei stufenweise, soweit der Wert des Unternehmens 26 Mio. Euro übersteigt, um 1 % je 750.000 Euro des übersteigenden Teils. Ab einem Betriebsvermögenswert von 90 Mio. Euro entfällt die Verschonung.

Verwaltungsvermögen:

Wie bisher wird zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen unterschieden. Verwaltungsvermögen – z. B. Wertpapiere, Beteiligungen, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie regelmäßig Zahlungs- und Finanzmittel, soweit diese mehr als 15 % des Werts des Betriebsvermögens überschreiten – wird künftig grundsätzlich aus dem begünstigten Vermögen herausgerechnet. Verwaltungsvermögen ist nur unschädlich, soweit es nicht mehr als 10 % des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens beträgt; übersteigt das Verwaltungsvermögen allerdings 20 % des Betriebsvermögens, kommt eine Optionsverschonung gar nicht mehr in Betracht.

Familienunternehmen:

Bei Unternehmen (Personengesellschaften, wesentliche Kapitalbeteiligungen) mit gesellschaftsvertraglichen Verfügungs-, Abfindungs- und Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen kommt ein Abschlag von bis zu 30 % auf den Unternehmenswert (vor Anwendung des Verschonungsabschlags) in Betracht. Der Abschlag richtet sich nach der vereinbarten Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor der Übertragung vorliegen und 20 Jahre eingehalten werden.

Stundungsregelung:

Wie bisher ist eine Stundung der Steuern bei Erwerben von Todes wegen möglich. Künftig beträgt die Stundungsfrist aber nur noch 7 Jahre (statt bisher 10 Jahre) und ist nur noch im ersten Jahr tilgungs- und zinsfrei. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb überträgt oder aufgibt.

(1) Siehe Bundesrats-Drucksachen 344/16 und 555/16.