06.03.2017

Verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und ­Altersbezügen?


Der Bundesfinanzhof (1) hat erneut festgestellt, dass die seit 2005 geltende Besteuerung von Altersrenten – insbesondere von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – „grundsätzlich“ verfassungsgemäß ist. ­Aller­dings darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorge­aufwendungen und Altersbezüge kommen. Das bedeutet, dass eine Besteuerung der Altersrenten in dem Umfang unzulässig ist, wie die Vorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden konnten.

Der Nachweis einer solchen Doppelbesteuerung muss vom Steuerpflichtigen erbracht werden und ist frühes­tens bei Beginn des Rentenbezugs möglich.

Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Bei der Berechnung ist von den Nominalbeträgen auszugehen, d. h., Auswirkungen wie Inflation o. Ä. sollen unberücksichtigt bleiben.

Offengelassen hat der Bundesfinanzhof allerdings wichtige Detailfragen wie z. B.:

  • Wie groß ist der Anteil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich früher als Sonderausgaben ausgewirkt haben?
  • Sind ggf. aus den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen Anteile herauszurechnen, die kalkulatorisch nicht auf den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente entfallen?
  • Sind bei der Ermittlung des steuerfrei gestellten Rententeilbetrags der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, der im Einkommensteuertarif enthaltene Grundfreibetrag usw. einzubeziehen?
  • Ist von der statistischen Lebenserwartung des Rentners auszugehen oder ist auch die (höhere) Lebens­erwartung des Lebenspartners zu berücksichtigen?

(1) Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14; siehe dazu auch Informa­tionsbrief September 2016 Nr. 7.