13.02.2017

Verbesserung der Verlustverrechnung bei Körperschaften

Erwirbt ein Dritter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann die Geltendmachung von vorhandenen Verlustvorträgen der übertragenen Gesellschaft Einschränkungen unterliegen:


Bei einer Übertragung von mehr als 25 % der Kapitalanteile innerhalb von 5 Jahren ist ein Verlustabzug lediglich anteilig möglich; werden in diesem Zeitraum mehr als 50 % übertragen, entfällt der Verlustabzug bei der Kapitalgesellschaft vollständig. (1)

Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird diese Beschränkung für bestimmte Fälle aufgehoben: Ein entsprechender Verlustvortrag kann weiterhin genutzt werden, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft („Verlustgesellschaft“) schon mindestens 3 Jahre vor der Übertragung denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat und diesen auch nach dem Anteilseignerwechsel unverändert fortführt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag).

Wird der Geschäftsbetrieb nach der Übertragung eingestellt, ruhend gestellt oder wird ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen, geht der zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter. (2)

Die Regelung ist regelmäßig erstmals anzuwenden auf Beteiligungserwerbe, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen und gilt sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer.

(1) Zu den Voraussetzungen und Ausnahmen siehe im Einzelnen § 8c KStG.

(2) Zu den weiteren Voraussetzungen siehe § 8d Abs. 2 KStG n. F. (BGBl 2016 I S. 2998).