02.03.2017

Sachbezüge: Einbeziehung von Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze


Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen gewährt werden, z. B. Gutscheine/Waren von Internetanbietern oder auch Benzin, zählen grundsätzlich zu den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Wenn diese Sachbezüge insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen, bleiben sie unberücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Nicht unter diese Grenze fallen geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens, aus Verpflegung und Unterkunft oder aus sog. Belegschaftsrabatten.

Der Ansatz von Waren oder Dienstleistungen erfolgt mit den – um übliche Nachlässe geminderten – orts­üblichen Preisen an Endverbraucher einschließlich sämtlicher Nebenkosten. (1) Aus Vereinfachungsgründen kann die Ware mit 96 % ihres Endpreises angesetzt werden. (2) Im Hinblick auf ein aktuelles Finanzgerichtsurteil (3) müssen auch Versand- und Handlingkosten in die Bewertung des geldwerten Vorteils einbezogen werden.

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Beispiel:
Die Arbeitgeberin X räumt ihren Mitarbeitern als Prämie ein, bei der Y-GmbH monatlich Waren im Wert vom 44 € zu bestellen. Die Y-GmbH berechnet jeweils 44 € für die Ware und 3 € für den Versand zu den jeweiligen Mitarbeitern nach Hause.

Der Preis der Ware zzgl. Versand beträgt 47 €. Der geldwerte Vorteil ist mit (96 % =) 45,12 € anzusetzen. Der Sachbezug liegt ­damit über 44 € und ist in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

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Selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen 44 Euro-Grenze führt zum vollständigen Wegfall der Vergünstigung, daher sollte die Einhaltung der Grenze sichergestellt werden.

(1) § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; siehe BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 – IV C 5 – S 2334/07/0011 (BStBl 2013 I S. 729), Rz. 4.

(2) Siehe R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR; dies gilt nicht bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen und zweck­gebundenen Geldzuwendungen, vgl. OFD Münster vom 17. Mai 2011 – S 2334 – 10 – St 22 – 31.

(3) FG Baden-Württemberg vom 8. April 2016 10 K 2128/14 (EFG 2016 S. 2060); Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 32/16).