26.01.2017

Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln.


Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck). (1)

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2016 müssen spätestens bis zum
15. Februar 2017
übermittelt werden. (2)

(1) Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.

(2) Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.