23.01.2017

Betriebsausgabenabzug: Gartenfest mit Geschäftsfreunden

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).


Zu den genannten „ähnlichen Zwecken“ kann auch die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Gartenfest gehören. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (1) gilt das Abzugsverbot allerdings nur, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die „für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getätigt werden.

Das Gericht zieht einen Vergleich mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um ein Gartenfest, das ein Rechtsanwalt in seinem Garten für Geschäftsfreunde veranstaltete. Dabei entstanden Kosten von rund 23.000 Euro für mehr als 350 Gäste. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das klären soll, ob Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm vorgelegen haben, die zum Abzugsverbot für die Aufwendungen führen können.

(1) Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 26/14.