30.01.2017

Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Bisher hatte der Bundesfinanzhof (1) regelmäßig die Spüle und den Herd in einer Küche als Gebäudebestandteil angesehen.


Diese Auffassung hat das Gericht (2) aufgrund der geänderten Standards hinsichtlich der Ausstattung von Wohnungen aufgegeben. Eine Einbauküche – einschließlich Spüle und Herd – ist nun regelmäßig als selbständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Daraus ergeben sich für vermietete Wohnungen insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Wird eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus neu errichtet, sind die einzelnen Bestandteile einer enthaltenen Einbauküche nicht jeweils für sich und auch nicht zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, sondern als selbständiges Wirtschaftsgut „Einbauküche“ in Höhe von jährlich 10 % der Anschaffungskosten.
  • Wird eine alte Kücheneinrichtung durch eine neue Einbauküche ersetzt, sind die Kosten nicht sofort als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen, sondern ebenfalls über zehn Jahre abzuschreiben.

Müssen einzelne Teile einer Einbauküche (z. B. ein defekter Kühlschrank) ersetzt werden, so handelt es sich – wie bisher – in vollem Umfang um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

(1) U. a. Urteile vom 2. April 1974 VIII R 96/69 (BStBl 1974 II S. 479) und vom 15. Mai 1990 IX R 173/88 (BFH/NV 1991 S. 148).

(2) BFH-Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15.