29.01.2018

Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen

Hat ein Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt, kann bei der Erbschaftsteuer – je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).


Der Bundesfinanzhof (1) hatte – im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis (2) – entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).

Die Finanzverwaltung (3) hat mitgeteilt, dass sie die neue Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anwenden will.

(1) Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 (BStBl 2017 II S. 1069) sowie Informationsbrief September 2017 Nr. 3.

(2) Vgl. R E 13.5 Abs. 1 ErbStR.

(3) Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 25. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1436).