14.11.2016

Senkung der Künstlersozialabgabe auf 4,8 % ab 1. Januar 2017

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.


Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen. (1)

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2017 von derzeit 5,2 % auf 4,8 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird. (2)

(1) Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).

(2) Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 (BGBl 2016 I S. 1976).