08.12.2016

Grunderwerbsteuer: Schenkungen unter einer Auflage steuerpflichtig


Der Erwerb eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung unterliegt regelmäßig der Grund­erwerbsteuer; Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, die im Regelfall durch den Kaufpreis bestimmt wird. (1)

Wird ein Grundstück unentgeltlich übertragen (z. B. im Erbfall oder bei einer Grundstücksschenkung), bleibt dieser Vorgang grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, weil die Übertragung normalerweise bereits der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegt. Eine Ausnahme von der Befreiung besteht allerdings dann, wenn eine Grundstücksschenkung mit einer (Nutzungs-)Auflage verbunden wird. (2)

Beispiel: T schenkt ihrer Nichte N ein Zweifamilienhaus. T behält sich ein lebenslanges Recht zur Nutzung einer Wohnung im Haus vor.

Die bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer abziehbare Auflage (Nutzungsrecht) ist bei der Grunderwerbsteuer als „Gegenleistung“ anzusehen und infolgedessen dort steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof (3) hat jetzt entschieden, dass der Wert der Auflage auch dann grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Im Streitfall erhielt ein gemeinnütziger Verein im Wege einer Schenkung ein mit einem Wohnrecht belastetes bebautes Grundstück. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer, weil die Nutzungsauflage „dem Grunde nach“ vom Erwerb im schenkungsteuerrechtlichen Sinn ­abziehbar ist; unerheblich sei, dass die Auflage tatsächlich nicht abgezogen wurde, weil der Erwerb durch den gemeinnützigen Verein insgesamt schenkungsteuerbefreit ist.

(1) Zu den je nach Bundesland unterschiedlichen Steuersätzen zwischen 3,5 % und 6,5 % siehe Informationsbrief November 2016 Nr. 5.

(2) Siehe § 3 Nr. 2 GrEStG.

(3) Urteil vom 12. Juli 2016 II R 57/14.