27.12.2016

Entscheidungen zum Arbeitslohn von Gesellschafter-Geschäftsführern

Anders als beim Arbeitslohn „normaler“ Arbeitnehmer sind bei Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerliche Besonderheiten zu beachten.


Haben derartige Vergütungen ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (z. B. bei überhöhten Gehaltszahlungen), kann eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. Auf der anderen Seite kann sogar nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt zu Einnahmen des Gesellschafters führen. Zu diesem Themenbereich hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen ge­troffen:

  • Werden an den Gesellschafter-Geschäftsführer abweichend vom Arbeitsvertrag irrtümlich zu hohe Vergütungen ausgezahlt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (1) keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern weiterhin (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vor.

    Allerdings kann der Gesellschafter durch Rück­zahlung der überzahlten Beträge an die Gesellschaft (als ­nega­tiver Arbeitslohn, der wie Werbungskosten wirkt) die steuerliche Belastung kompensieren; das wäre bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht möglich. Das Gericht hat auch klargestellt, dass sich eine Erstattung jedoch erst im Jahr der tatsächlichen Rückzahlung durch den Gesellschafter steuerlich auswirkt.

  • In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (2) zur Frage des Gehaltsverzichts eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. bei einem Liquiditätsengpass der Gesellschaft) Stellung genommen. Zu beachten ist, dass die nicht ausgezahlten Gehaltsbeträge beim Gesellschafter dennoch als fiktiv zugeflossener Arbeitslohn (und als verdeckte Einlage) behandelt werden können, wenn dieser die Verzichtserklärung erst nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs abgibt.

    Verzichtet der Gesellschafter dagegen bereits vor Entstehen des Gehaltsanspruchs (d. h. regelmäßig vor Beginn des jeweiligen Monats) ggf. durch eine eindeutige schriftliche Erklärung, ergeben sich insoweit keine steuerlichen Auswirkungen.

(1) Urteil vom 14. April 2016 VI R 13/14 (BStBl 2016 II S. 778).

(2) Urteil vom 15. Juni 2016 VI R 6/13 (BStBl 2016 II S. 903).