23.02.2017

Übertragung einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung als steuerpflichtiger ­Arbeitslohn?


Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung aus eigenen betrieblichen Mitteln in Form einer Betriebspension zu, liegt durch das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten noch kein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor; erst die späteren aufgrund der Pensionszusage geleisteten Versorgungszahlungen unterliegen dann beim Arbeitnehmer der Lohn- bzw. Einkommensteuer gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Diese steuerliche Regelung gilt auch dann, wenn die Pensionsverpflichtung – ohne inhaltliche Veränderung der Zusage – von einem anderen Schuldner (Arbeitgeber) übernommen oder ausgegliedert wird. (1) Die Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf ein anderes Unternehmen kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die ursprünglich pensionsverpflichtete Gesellschaft (bisheriger Arbeitgeber) verkauft wird und der Erwerber die Verpflichtung nicht mitübernehmen möchte.

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Beispiel:
Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter A hat gegenüber der A-GmbH Anspruch auf eine lebenslange Betriebsrente.

Die A-GmbH soll verkauft werden. A gründet allein die B-GmbH, die die Pensionsverpflichtung der A-GmbH übernimmt und dafür einen Ablösungsbetrag erhält.

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Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (2) entschieden hat, führt auch der für die Übernahme der Pensionsverpflichtung gezahlte Ablösungsbetrag grundsätzlich nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Pensionsberechtigten (Gesellschafter A) erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt.

Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass ein Zufluss von Arbeitslohn dann vorliegen kann, wenn z. B. dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht eingeräumt wird, den Ablösungsbetrag an sich selbst (gegen Verzicht auf Rentenzahlungen) oder an eine andere Gesellschaft gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung auszuzahlen. (3) In diesem Fall könne von einer vorzeitigen Erfüllung der Pensionszusage ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen über die Zahlung verfügen kann. (4)

(1) Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 – IV C 3 – S 2015/11/10002 (BStBl 2013 I S. 1022), Rz. 329.

(2) Vom 18. August 2016 VI R 18/13.

(3) Siehe hierzu BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02 (BStBl 2007 II S. 581).

(4) Der Ablösungsbetrag kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG).