05.06.2017

Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden auch Veräußerungsgewinne und -verluste in die Besteuerung von Kapitalerträgen einbezogen.


Ein Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ist jedoch ausgeschlossen. Diese Verluste dürfen nur mit Überschüssen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet oder zur Verrechnung in zukünftige Jahre vorgetragen werden; für Verluste aus Aktienveräußerungen ist sogar nur eine Verrechnung mit Überschüssen aus Aktienveräußerungen – bzw. ein entsprechender Vortrag – möglich.

Die Finanzverwaltung (1) hatte bisher noch eine andere Einschränkung bei der Verlustverrechnung vorgesehen. Hintergrund ist folgender:
Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer; sofern es günstiger ist, können diese Einkünfte in die Veranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden (sog. Günstigerprüfung). Für bestimmte Einkünfte besteht dieses Wahlrecht nicht; diese sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das sind z. B. Zinsen aus Darlehen zwischen Angehörigen. (2) Die Finanzverwaltung hat die Verrechnung von solchen Zinsen mit z. B. Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren bisher abgelehnt.

Dem hat der Bundesfinanzhof (3) jetzt widersprochen. Wenn alle Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der sog. Günstigerprüfung in die Veranlagung einbezogen werden, ist nach Auffassung des Gerichts insoweit eine Verrechnung von Überschüssen und Verlusten aus Kapitalvermögen möglich.

(1) BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004 (BStBl 2016 I S. 85), Rz. 119a.

(2) Zu den Voraussetzungen siehe § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG.

(3) Urteil vom 30. November 2016 VIII R 11/14.