01.05.2017

Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen

Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen mindern dagegen den Sonderausgabenabzug im Jahr des Zuflusses.


... Hierzu gehörten bisher auch Geld- oder Sachleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen gewährt wurden.

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1) handelt es sich jedoch nicht um Beitragsrückerstattungen, sondern um Kostenerstattungen, wenn dem Versicherten Aufwendungen für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen ersetzt werden, die dieser selbst getragen hat und die nicht vom Versicherungsumfang erfasst sind; dies gilt nunmehr auch, wenn die Erstattungen im Zusammenhang mit Bonusprogrammen erfolgen. (2)

Für die Jahre 2010 bis 2016 wurden aber von den Krankenkassen noch sämtliche Leistungen aus Bonusprogrammen als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattungen an die Finanzverwaltung gemeldet; von der geänderten Rechtslage betroffene Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse im Laufe diesen Jahres entsprechende Papierbescheinigungen. Diese Bescheinigung ist mit der Einkommensteuer-Erklärung oder – falls bereits ein Steuerbescheid ergangen ist – nachträglich beim Finanzamt ein-zureichen. Bei der Steuerfestsetzung werden dann die von den Krankenkassen bereits gemeldeten Daten korrigiert und der Sonderausgabenabzug entsprechend erhöht. (3)

(1) Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15 (BStBl 2016 II S. 989); vgl. Informationsbrief Dezember 2016 Nr. 6.

(2) BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 – IV C 3 – S 2221/12/10008 (BStBl 2016 I S. 1426).

(3) Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 29. März 2017 – IV A 3 – S 0338/16/10004.