10.07.2017

Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Verfügbarkeit eines „anderen“ Arbeitsplatzes

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können von Selbständigen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (1)


Ein anderer Arbeitsplatz ist nur dann verfügbar, wenn er die entsprechende Ausstattung aufweist und der Selbständige ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann.

Ein Finanzgericht (2) hatte das häusliche Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden anerkannt. (3) Im Streitfall standen zwar vier Praxisräume zur Verfügung, die aber ausschließlich von den vier Angestellten für Therapiezwecke genutzt wurden.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (4) die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die (Therapie-)Räume des Logopäden standen nur in den Abendstunden und am Wochenende zur Verfügung und waren wegen ­ihrer besonderen Ausstattung für die umfangreiche Verwaltungstätigkeit nur eingeschränkt nutzbar. Es sei im Streitfall auch nicht zumutbar gewesen, einen weiteren Arbeitsplatz oder einen Raum zur ausschließ­lichen Nutzung für Büro- und Verwaltungstätigkeiten zu Lasten von Behandlungsmöglichkeiten einzurichten; für das häusliche Arbeitszimmer wurde daher ein Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro (Höchstbetrag) anerkannt.

(1) Siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG.

(2) FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. März 2016 4 K 362/15 (EFG 2016 S. 1154).

(3) Siehe Informationsbrief Dezember 2016 Nr. 3.

(4) Urteil vom 22. Februar 2017 III R 9/16.