14.09.2017

Rückwirkender Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein „Familienheim“ bei Weiterübertragung unter Nutzungsvorbehalt

Die Vererbung einer vom Erblasser selbstgenutzten Immobilie an Kinder oder an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner steht unter einem besonderen Schutz. Der Erwerb braucht grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer unterworfen zu werden, wenn...


der Erbe (Kind bzw. Ehepartner) die Wohnung oder das Einfamilienhaus nach dem Tod des Erblassers für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit. (1)

Im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt ist die Frage, ob es für die Steuerbefreiung allein auf die Selbstnutzung des Familienheims durch den Erben ankommt oder auch darauf, ob er während der Nutzung Eigentümer der Wohnung bleibt.

Unter Bezugnahme auf ein Urteil (2) des Finanzgerichts Münster hat die Finanzverwaltung (3) dazu Stellung genommen. Danach kommt es zu einer Nachversteuerung, wenn der Erbe das Familienheim nicht mehr aufgrund seiner Eigentümerstellung, sondern lediglich infolge eines ihm eingeräumten Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Im genannten Streitfall schenkte die Mutter das von ihrem Ehemann steuerfrei geerbte Familienheim sechs Monate nach dem Erbfall ihrer Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts. Da die Erbschaftsteuerbefreiung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden Rechtsposition als Eigentümer voraussetze, fiel im Urteilsfall die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Die Nutzung des Familienheims aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs nach der Übertragung auf die Tochter reiche für den Beibehalt der Steuerbefreiung nicht aus.

Zu beachten ist, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster Revision beim Bundesfinanzhof (4) eingelegt wurde. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.

(1) Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG.

(2) Vom 28. September 2016 3 K 3757/15 Erb (EFG 2016 S. 2077).

(3) Siehe OFD Frankfurt vom 3. Februar 2017 – S 3812 A – 020 – St 115.

(4) Az.: II R 38/16.