12.02.2018

Lohnsteuerbescheinigungen 2017

Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).


Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat. (1)

(1) Siehe dazu BMF-Schreiben vom 31. August 2016 – IV C 5 – S 2378/15/10003 (BStBl 2016 I S. 1004) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.