27.06.2011

NEU ab 01.01.2012: Zentrales Testamentsregister - ZTR

Dr. Jörg Steckhan: Neuordnung, Modernisierung, Beschleunigung des Register- und Verfahrensrechts für letztwillige Verfügungen (Testament und Erbverträge) sowie Nachlass-Sachen.


Die Grundlage:
Das "Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen
durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer …"
vom 22. Dezember 2010 hat die Rechtsgrundlage für ein Zentrales
Testamentsregister - ZTR - geschaffen.

Das Ziel:
"Mit dem ZTR wollen wir gerichtliche Nachlassverfahren in Deutschland beschleunigen und die Weichen für eine weitere europaweite Vernetzung von
Testamentsregistern stellen".
Die Amtsgerichte und die Notare werden in Zukunft dem ZTR elektronisch
übermitteln, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in Verwahrung genommen
worden sei. Im Sterbefall benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes das ZTR.
Dort wird automatisiert geprüft, ob der Verstorbene Verfügungen von Todes wegen getroffen hat, dann benachrichtigt das ZTR elektronisch sowohl Amtsgericht wie
Notar wie auch Nachlassgericht über die Existenz eines Testaments bwz. Erbvertrags.

Hinweis:
Gespeichert werden nur die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden
erforderlich sind, nicht aber etwa der Inhalt des Testaments bzw. Erbvertrags.

Betroffen:
Betroffen sind ca. 300.000 neue Testamente und Erbverträge pro Jahr und ebenso
der bereits vorhandene bundesweite Bestand von ca. 15 Mio. Urkunden, die bei
5.200 Nachlassgerichten und Notaren auf Karteikarten festgehalten sind - ein
zeitraubendes, fehleranfälliges und veraltetes System.

Wo:
Das ZTR wird von der Bundesnotarkammer errichtet und betrieben. Bisher schon
führt die Bundesnotarkammer bereits ein automatisiertes elektronisches Register
über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister).

Was:
Erfasst werden öffentlich beurkundete Testamente und Erbverträge sowie
privatschriftliche Testamente die bei Notar oder Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Nicht aufgenommen werden können privatschriftliche Testamente, die nur zu Hause, im Safe oder sonstwo aufbewahrt werden; diese "nur" privatschriftlichen
Testamente sind mangels Erhebung in vorgenannten Zahlen nicht enthalten.

Registerauskünfte:
Auskunftsberechtigt sind Notare und Gerichte - und der Testierende selbst.

Keine Auskunftspflicht besteht dann seitens des Registers gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bussgeldsachen zuständigen
Gerichten.

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an den Auskünften, und zwar nur zur
Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden (nicht zum Inhalt).
Kosten: Sind moderat vorgesehen, zur Selbstfinanzierung dieses Registers:

- Registrierungsgebühr 15 EUR
- Auskunftsgebühr 5 EUR

Für allfällige Fragen zum Gesetzeswortlaut, Anwendungsbereich, zu Auskünften etc. steht Ihnen für das Fachteam Recht (FTR) zur Verfügung:

Dr. Jörg Steckhan
Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Tel.: 0202 2496-274
Fax: 0202 2496-149
Email: jsteckhan@rinke-gruppe.de
Mobil: 0172 3122200

Der Verfasser steht Ihnen zudem gern zur Verfügung, wenn Sie sich bereits mit dem Gedanken getragen haben, individuelle Regelungen für die lebzeitige oder letztwillige Vermögensübertragung zu treffen. Die Umsetzbarkeit Ihrer persönlichen Vorstellungen unter Berücksichtigung der steuerlichen und erbrechtlichen Regelungen kann im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gern besprochen werden.

PDF zum Download (66 KB)


RA/WP/StB Dr. Jörg Steckhan