25.04.2016

Zuwendungen an Geschäftsfreunde als „steuerfreie“ Aufmerksamkeiten

Aufwendungen für Sachzuwendungen oder Geschenke an Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Beim Arbeitnehmer ist der Wert der Zuwendung grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Hiervon gibt es Ausnahmen: ...


Handelt es sich z. B. um Zuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlass – z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur (Silber-)Hochzeit des Mitarbeiters –, bleiben diese als sog. Aufmerksamkeiten beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Anlass nicht übersteigt.(1)

Sachzuwendungen bzw. Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden sind bei einem im Inland einkommensteuerpflichtigen Empfänger bislang regelmäßig steuerpflichtig; der zuwendende Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Geschäftspartner/Kunden pauschal in Höhe von 30 % des Werts der Zuwendung übernehmen. (2)

Die Finanzverwaltung (3) wendet die Regelung zu den Aufmerksamkeiten jetzt auch auf Geschäftsfreunde an. Das bedeutet, dass Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro an Geschäftspartner oder Kunden einkommensteuerfrei bleiben, wenn die Zuwendung aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses erfolgt. Die 60 Euro-Grenze gilt je Anlass und kann daher ggf. mehrfach im Jahr bzw. Monat genutzt werden. Übersteigt jedoch der Betrag die Grenze von 60 Euro, liegt keine „Aufmerksamkeit“ vor; für die gesamte Zuwendung kommt eine Pauschalversteuerung (§ 37b EStG) in Betracht. Beim Zuwendenden scheidet ein Betriebsausgabenabzug wegen Überschreitens der 35 Euro-Grenze für Geschenke in diesem Fall aus.

(1) Siehe R 19.6 LStR.

(2) Zu den Voraussetzungen siehe im Einzelnen § 37b EStG.

(3) Siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.