31.03.2016

„Zinsschranke“ verfassungswidrig?

Für die Berücksichtigung von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben bei zu einem Konzern gehörenden Personen- oder Kapitalgesellschaften (1) kommen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Einschränkungen in Betracht. Betragen die Zinsaufwendungen (nach Abzug der Zinserträge) 3 Mio. Euro oder mehr, gilt eine Abzugsbeschränkung: ...


Die Aufwendungen für Darlehens- oder Kreditzinsen können – soweit sie ggf. vorhandene Zinserträge übersteigen – lediglich bis zur Höhe von 30 % des um Zinsaufwendungen, -erträge und Abschreibungen bereinigten „operativen“ Gewinns (verrechenbares EBITDA) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nicht berücksichtigte Zinsaufwendungen können bis zur Höhe von ggf. vorhandenen EBITDA-Vorträgen aus Vorjahren angesetzt sowie die danach verbleibenden Zinsaufwendungen in folgende Jahre vorgetragen werden.

Der Bundesfinanzhof (2) hat jetzt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke verfassungswidrig ist. Der vorlegende Senat sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, weil die Zinsschranke das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt. Die Vorschrift missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch das Ziel der Vermeidung von Steuerausfällen und Sicherung des Steueraufkommens gerechtfertigt werden.

In betroffenen Fällen ist zu prüfen, ob Rechtsbehelf eingelegt werden soll; das Verfahren ruht dann aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Bislang hat die Finanzverwaltung (3) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke als nicht berechtigt verworfen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.

(1) Siehe hierzu im Einzelnen § 4h EStG und § 8a KStG.

(2) Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15.

(3) Siehe BMF-Schreiben vom 13. November 2014 – IV C 2 – S 2742-a/07/10001 (BStBl 2014 I S. 1516).