22.04.2016

Verluste aus sog. Optionsgeschäften steuerlich berücksichtigungsfähig

Neben der klassischen direkten Investition z. B. in Aktien, verbunden mit Stimmrechten und Dividendenberechtigung, besteht die Möglichkeit, Aktienoptionen zu erwerben. Der Erfolg von Aktienoptionen hängt von der künftigen Kursentwicklung einer bestimmten Aktie ab. Mit dem Kauf einer Option erwirbt der Käufer gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, am Ende der Laufzeit eine bestimmte Anzahl von Aktien zum vereinbarten Basispreis zu kaufen bzw. zu verkaufen. ...


Steigt bei einer Kaufoption (sog. Call-Option) während der Laufzeit des Optionsgeschäfts der Kurswert der Aktie über den Basispreis, kann der Käufer die Aktien am Ende der Optionsfrist zu diesem – günstigeren – Basispreis erwerben. Häufig wird bei solchen Optionsgeschäften vereinbart, dass das Basisgeschäft selbst gar nicht durchgeführt wird und der Käufer stattdessen einen sog. Barausgleich (Differenzausgleich) erhält; dieser Ausgleich gehört dann zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. (1)

Fällt bei einer Kaufoption dagegen der Kurswert der Aktie während der Laufzeit unter den Basispreis, entsteht häufig ein wirtschaftlicher (Total-) Verlust, weil die Option regelmäßig mangels Verkaufsmöglichkeit nach Ablauf der Optionsfrist verfällt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen (2) entschieden, dass – im Gegensatz zur bisherigen Praxis (3) – auch Wertverluste aus „fehlgeschlagenen“ Optionsgeschäften steuerlich berücksichtigt und mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anschaffung einer Option und der Ausgang eines Optionsgeschäfts als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Auch das Verfallenlassen einer Option er-fülle daher den Tatbestand eines steuerlich relevanten Termingeschäfts. Danach können die Anschaffungskosten bzw. Optionsprämien beim Verfall von Optionsgeschäften (Aktien- oder Index-Optionen, Optionsscheine) als Verlust mindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass eventuelle Schuldzinsen zur Refinanzierung von Optionsgeschäften dagegen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, sondern dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG unterliegen.

(1) Siehe § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.

(2) Vom 12. Januar 2016 IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14.

(3) Vgl. BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004 (BStBl 2016 I S. 85), Rz. 27.