07.03.2016

Kindergeld auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern erfolgt in einem dualen System: Dabei wird zunächst monatlich das Kindergeld gezahlt. Stellt sich dann im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung heraus, dass der Abzug des Kinderfreibetrags vorteilhafter ist, wird dieser berücksichtigt (vgl. § 31 EStG). ...


Anders als der Kinderfreibetrag kommt Kindergeld grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Kind einen Wohnsitz im Inland (1) (z. B. bei den Eltern) hat.

Bei einem mehrjährigen Aufenthalt des Kindes im Ausland (z. B. zum Zwecke eines Studiums) kommt es bei der Frage, ob das Kind (noch) einen Wohnsitz im Inland hat, auf die Umstände des Einzelfalls an. Danach reichen z. B. bloße Besuche bei den Eltern zu familiären Zwecken oder kurzfristige Terminaufenthalte für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes regelmäßig nicht aus. Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (2) entschieden, dass ein im Ausland studierendes Kind die ausbildungsfreien Zeiten „überwiegend“ in Deutschland verbringen muss, damit der Kindergeldanspruch erhalten bleibt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (3) diese Aussage weiter konkretisiert und etwas „gelockert“. Im Streitfall erkannte das Gericht den inländischen Wohnsitz eines in China studierenden Kindes an, weil das Kind mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse (Studentenwohnheim in China) sowie die persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Den Umstand, dass die Eltern chinesischer Herkunft waren, hielt das Gericht für unerheblich. Der Anspruch auf Kindergeld blieb daher erhalten.

(1) Kindergeld wird auch gezahlt bei einem Aufenthalt in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz (siehe A 21.1 Abs. 1 DA-KG; BStBl 2014 I S. 918).

(2) Vgl. Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14 (BStBl 2015 II S. 655); siehe Informationsbrief September 2015 Nr. 3.

(3) Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14.