14.07.2016

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind danach 20% der Arbeitskosten für


                                                                                 höchstmögliche Steuer-
                                                                             ermäßigung im Jahr

haushaltsnahe Dienstleistungen:
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung,
Gartenpflege wie z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden              4.000 €

Handwerkerleistungen:
Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten
durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw.
Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw.,
Schornsteinfegerleistungen                                                     1.200 €

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ (Zahlungen, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. (1)

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Neben-kosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden; der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. (2)

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. (3)

Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, der nachträglichen Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die „im Haushalt“ erbracht werden. (4) Das Finanzgericht München (5) hat auch den Werkstattarbeitslohn für die Herstellung einer neuen Haustür in einer Tischlerei mit anschließender Montage als begünstigt angesehen. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und dem Haushalt dient. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (6) zum Begriff „im Haushalt“, der räumlich funktional auszulegen ist.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. (7)

(1) Siehe BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 (BStBl 2014 I S. 75), Rz. 44 und 55.

(2) Siehe BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (Fußnote 21), Rz. 27 und 28.

(3) Siehe BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (Fußnote 21), Rz. 20 und 21 und Anlage 1.

(4) Siehe BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (Fußnote 21), Rz. 20.

5) Urteil vom 23. Februar 2015 7 K 1242/13.

(6) Vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12 (BStBl 2014 II S. 882).

(7) Vgl. BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (Fußnote 21), Rz. 19.