11.08.2016

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Neben Krankheitskosten galten Scheidungskosten als klassisches Beispiel für eine außergewöhnliche Belas­tung nach § 33 EStG.


Nachdem der Bundesfinanzhof (1) auch andere Prozesskosten zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hatte, wurde das Einkommensteuergesetz mit Wirkung ab 2013 geändert, (2) um die Rechtsprechung „auszuhebeln“. Die Finanzverwaltung hat daraufhin den Hinweis auf Scheidungskosten in den Verwaltungsregelungen gestrichen, was den Schluss zulässt, dass diese nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden sollen.

Auf eine parlamentarische Frage nach dem Abzug von Scheidungskosten hat das Bundesfinanzministerium geantwortet, (3) dass seit der Gesetzesänderung eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht mehr möglich sei.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung bezüglich der Behandlung von Prozesskosten wieder geändert und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt. (4) Zum Ansatz von Scheidungskosten in den Jahren ab 2013 liegt allerdings noch keine Entscheidung des Gerichts vor; es sind jedoch Verfahren zu diesem Thema anhängig, (5) bei denen die Finanzgerichte zuvor überwiegend den Abzug zuließen.

(1) Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015).

(2) Vgl. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BStBl 2013 I S. 802).

(3) Vgl. Bundesrats-Drucksache 18/8458 vom 13. Mai 2016 Nr. 29.

(4) Siehe BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BStBl 2015 II S. 800).

(5) Az. des BFH: z. B. VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15 und VI R 9/16.