23.06.2016

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung?

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG können Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; ein Abzug ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. (1) Diese Vorschrift wurde 2013 als Reaktion auf eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs in das Einkommensteuergesetz eingefügt; inzwischen ist das Gericht wieder zu seiner früheren – strengeren – Rechtsprechung zurückgekehrt. (2)


In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung zur Berücksichtigung von (Zivil-) Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung konkretisiert. Danach können die Kosten von Schadensersatzprozessen z. B. wegen ärztlicher „Kunstfehler“ nur berücksichtigt werden, soweit die Klage „auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine existenziell wichtige Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zielt“. (3) Eine Klage wegen Schmerzensgeld fällt danach nicht darunter. Soweit die entstandenen Prozesskosten nur teilweise begünstigt sind, erfolgt eine Aufteilung anhand der Streitwerte.

(1) Nach Anrechnung einer zumutbaren Belastung von 1% bis 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG).

(2) Siehe BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BStBl 2015 II S. 800); vgl. auch Informationsbrief Oktober 2015 Nr. 2.

(3) Vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2015 VI R 78/13 (nicht amtlich veröffentlicht) und VI R 7/14.