11.07.2016

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderungen durch Finanzausschuss

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (1) sollen die rechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes und effizientes Besteuerungsverfahren unter verstärktem Einsatz der Informationstechnologie geschaffen werden (siehe dazu auch Informationsbrief Februar 2016 Nr. 8).


Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind auf Empfehlung des Finanzausschusses u. a. folgende Änderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen worden:

  • Die allgemeine Frist für die Abgabe von Steuererklärungen
    (bisher: 31. Mai) wird bis zum 31. Juli nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs verlängert.

    Der Abgabetermin für beratene Steuerpflichtige soll wie in der ersten Entwurfsfassung auf den letzten Tag des Februars, d. h. regelmäßig der
    28. Februar des Zweitfolgejahrs, festgelegt werden (bisher: 31. Dezember des Folgejahrs). Davon abweichend soll die Finanzverwaltung eine Abgabe von Erklärungen vorzeitig, d. h. vor Ende Februar, verlangen können. Für diese sog. Vorabanforderungen gilt dann eine Abgabefrist von 4 Monaten.

    Die Regelungen zu den Abgabefristen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
  • Bei der Neuregelung der Verspätungszuschläge hat der Finanzausschuss Erleichterungen eingebracht. Eine für bestimmte Fälle vorgesehene automatische Festsetzung von Verspätungszuschlägen soll insbesondere dann nicht in Betracht kommen, wenn die Steuer auf null Euro bzw. auf einen negativen Betrag fest-gesetzt wird oder sich keine Nachzahlungen ergeben.

    Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25% der festgesetzten Steuernachzahlungen, mindestens jedoch 25 Euro monatlich; der Höchstbetrag bleibt bei insgesamt 25.000 Euro.

    Insbesondere bei Rentenempfängern, die davon ausgegangen sind, keine Steuererklärungen abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag erst ab dem Monat berechnet, der der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist folgt, d. h. also nicht grundsätzlich rückwirkend seit Bezug der steuerpflichtigen Renteneinkünfte.

    Die neuen Bestimmungen zum Verspätungszuschlag gelten erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind (d. h. regelmäßig die Steuererklärungen für 2018 und später).


(1) Vgl. dazu Bundesrats-Drucksache 255/16.