09.07.2018

Renten aus „alten“ Lebensversicherungen steuerfrei?

Derzeit können Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen nur in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG); bei Auszahlung der Rente ist ­diese mit einem vom Renteneintritt abhängigen Anteil steuerpflichtig.


Bei Auszahlung von Kapitallebensversicherungen sind Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und mindestens 12 Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Bei Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2005 abgeschlossen wurden, sind die Erträge bei Auszahlung des Kapitals in diesen Fällen in vollem Umfang steuerfrei. Bei Ausübung eines Rentenwahlrechts wird die Rente aus diesen „Altverträgen“ von der Finanzverwaltung mit dem sog. Ertragsanteil versteuert. (1)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (2) hält diese Praxis für unzulässig. Da bei diesen begünstigten „Altverträgen“ die Kapitalauszahlung in vollem Umfang steuerfrei gestellt ist, sei es nicht vertretbar, Erträge aus der Versicherung bei Ausübung des Rentenwahlrechts genauso zu versteuern, wie es bei nicht begünstigten Lebensversicherungen der Fall ist.

Diese Frage liegt jetzt dem Bundesfinanzhof (3) zur Entscheidung vor. Bis dahin ist zu prüfen, ob Einkommensteuerbescheide, in denen Renten aus „alten“ Lebensversicherungen besteuert werden, durch Einspruch ­angefochten werden sollten, um nachträglich Steuerfreiheit erreichen zu können, falls der Bundesfinanzhof entsprechend entscheidet.

(1) Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Bei Renten­beginn mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil z. B. 18 %.

(2) Urteil vom 17. Oktober 2017 5 K 1605/16.

(3) Az. des BFH: VIII R 4/18.