14.06.2018

Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung?

In Deutschland wohnhafte Personen haben jährlich eine Einkommensteuer-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.820 Euro für 2017 (bzw. 9.000 Euro für 2018) übersteigt (bei zusammenveranlagten Ehegatten 17.640 Euro bzw. 18.000 Euro). (1) Diese Pflicht gilt auch für Rentenbezieher.


Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil besteuert werden, müssen viele Rentner keine Einkommensteuer entrichten. Der steuerfreie Anteil von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird einmalig zum Rentenbeginn ermittelt; dieser steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Renten­bezugsdauer grundsätzlich konstant. (2) Durch die gesetzlich geregelten Rentenerhöhungen können Renten in die Einkommensteuerpflicht „hineinwachsen“.

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Beispiel 1: Rentner R erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2004 eine monatliche Altersrente von 1.350 €; davon sind seit 2005 monatlich 675 € (50 %) steuerfrei. R hat keine weiteren Einkünfte. Einkommensteuer fällt nicht an.

Mitte 2017 wird die Rente auf 1.592 € angehoben, sodass das zu versteuernde Einkommen des R nach Abzug seines festen steuerfreien Anteils von 675 € und der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weiterer Freibeträge (noch) unter dem Grundfreibetrag von 8.820 € bleibt.

Mitte 2018 soll die Rente des R um 3,22 % (3) auf 1.654 € erhöht werden; dadurch übersteigt sein zu versteuerndes Einkommen 9.000 € und es entsteht eine geringe Einkommensteuer.

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Der steuerfreie Anteil der Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und wird schrittweise abgebaut; bei Rentenbeginn im Jahr 2018 sind für die gesamte Rentendauer nur noch 24 % der „Erstrente“ steuerfrei. (4)

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Beispiel 2: Rentner S bekommt seit Januar 2018 eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.170 €.

Wenn S außer den in Beispiel 1 genannten Abzugsmöglichkeiten keine weiteren Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen kann, wird sein zu versteuerndes Einkommen 2018 oberhalb von 9.000 € liegen, sodass bereits Einkommensteuer entsteht.

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Erzielen Rentner neben ihrer Rente weitere Einkünfte (z. B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung), kann die Grenze zur Einkommensteuerpflicht schon bei geringeren als in den Beispielen genannten Rentenbeträgen überschritten sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

(1) Vgl. § 56 EStDV; bei Arbeitnehmern ist auch § 46 EStG zu beachten.

(2) Für Bezieher von (Betriebsrenten bzw.) Beamtenpensionen gelten andere Regelungen (vgl. insbesondere § 19 Abs. 2 EStG).

(3) In den neuen Bundesländern um 3,37 %.

(4) Vgl. dazu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.