16.07.2018

Paketzustelldienst: Übernahme von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn?

Verwarnungsgelder, Geldbußen usw. dürfen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 EStG). Erstattet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geldbußen, stellt sich die Frage, ob die Erstattung beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist.


Nach einem älteren Urteil (1) des Bundesfinanzhofs liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, die von seinen Fahrern verursachten Verwarnungsgelder (wegen Verletzung des Halteverbots) aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse bezahlt.

In einem neueren Urteil des Gerichts (2) wurde die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die ­gegen seine Fahrer wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, dagegen als Arbeitslohn behandelt; in diesem Fall wurde ein eigen-betriebliches Interesse des Arbeitgebers verneint.

Inzwischen hat sich ein Finanzgericht (3) der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und einem Paketzustelldienst Recht gegeben, der die wegen Falschparkens seiner Fahrer bezahlten Verwarnungsgelder nicht als Arbeitslohn behandelt hatte. Der Streitfall wies jedoch Besonderheiten auf: Die Verwarnungsgelder wurden gegen den Paketzustelldienst festgesetzt und nicht gegen seine Fahrer; der bundesweit tätige Arbeitgeber hatte in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung beantragt, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen wie Halteverbots- oder Fußgängerzonen erlaubten. Nach Auffassung des Finanzgerichts führte die Zahlung der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens der Arbeitnehmer bei der Paketzustellung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da sie in ganz überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse erfolgte.

Gegen diese Entscheidung ist Revision (4) eingelegt worden; der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

(1) Vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367).

(2) BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278); siehe dazu Informationsbrief Mai 2014 Nr. 3.

(3) FG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2016 1 K 2470/14 L.

(4) Az. des BFH: VI R 1/17.