13.08.2018

Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze: Keine Steuerermäßigung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht. (1)


Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem – beispielsweise öffentlichem – Grund erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Die Finanzverwaltung (2) sieht bisher Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten erbracht werden, nicht als begünstigt an.

Der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil (3) die Kosten für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als begünstigte Handwerkerleistung angesehen und die Aufwendungen für die Herstellung des Hausanschlusses anerkannt.

In einer aktuellen Entscheidung (4) sah das Gericht den räumlich funktionalen Zusammenhang zum Haushalt nicht mehr als gegeben an, wenn für die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird; eine Steuerermäßigung kommt daher insoweit nicht in Betracht. Das Gericht führte dazu aus, dass die Herstellung des eigentlichen (begünstigten) Grundstücksanschlusses an der Abzweigstelle der Sammelleitung beginnt und an der Grundstücksgrenze endet.

Entsprechend nimmt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (5) für Verkehrsanbindungen an, dass lediglich die Grundstückszufahrten ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße begünstigt sind. Straßenausbaubeiträge seien nicht zu berücksichtigen, da die öffentliche Straße nicht haushaltsbezogen ist.

(1) Vgl. § 35a Abs. 3 bis 5 EStG.

(2) Siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 22.

(3) Vom 20. März 2014 VI R 56/12 (BStBl 2014 II S. 882).

(4) BFH-Urteil vom 21. Februar 2018 VI R 18/16.

(5) Urteil vom 25. Oktober 2017 3 K 3130/17 (EFG 2018 S. 42), anhängig beim BFH: VI R 50/17; vgl. Informationsbrief April 2018 Nr. 1.