22.08.2016

Unentgeltliche Betriebsübertragung – zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen nicht schädlich

Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils, bei Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person ohne Gegenleistung hat der Rechtsnachfolger gemäß § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortzuführen, sodass es insoweit nicht zur Aufdeckung stiller Reserven beim bisherigen Betriebsinhaber (Mitunternehmer) kommt.


Die Regelung findet insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Anwendung.

Die steuerfreie Übertragung eines Anteils an einer Mitunternehmerbeteiligung kommt auch dann in Betracht, wenn der bisherige Inhaber Wirtschaftsgüter, die weiter zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht mitüberträgt (z. B. zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen wie ein Grundstück). Voraussetzung für die steuerneutrale Behandlung ist jedoch, dass der Rechtsnachfolger seinen Mitunternehmeranteil fünf Jahre nicht veräußert oder aufgibt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es allerdings schädlich, wenn in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung zurückbehaltenes wesentliches Sonderbetriebsvermögen entnommen oder zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen des Übertragenden überführt wird. (1)

Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil (2) jedoch, dass die steuerneutrale Übertragung nicht rückwirkend entfällt, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt in ein anderes Betriebsvermögen des Übertragenden zu Buchwerten übertragen wird.

Im Urteilsfall übertrug der Vater unentgeltlich einen Teil seines Mitunternehmeranteils auf seinen Sohn. Das Grundstück, das er der Gesellschaft vermietete (Sonderbetriebsvermögen), wurde nicht anteilig mitübertragen. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück zu Buchwerten auf eine andere KG, an der er beteiligt war. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung ist der Buchwertansatz, d. h. die steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven, dadurch nicht rückwirkend entfallen, weil für diesen Fall im Gesetz keine Haltefrist vorgesehen ist.

(1) Sog. Gesamtplanrechtsprechung, vgl. BMF-Schreiben vom 3. März 2005 – IV B 2 – S 2241 – 14/05 (BStBl 2005 I S. 458) und vom 12. September 2013 – IV C 6 – S 2241/10/10002 (BStBl 2013 I S. 1164).

(2) Vom 12. Mai 2016 IV R 12/15.