12.09.2016

Seit 2005 gültige Rentenbesteuerung nicht verfassungswidrig

Seit 2005 gilt für die Besteuerung von Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen das System der sog. ...


... nachgelagerten Besteuerung. Danach sind die während der Erwerbstätigkeit gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung – unter Beachtung eines jährlich ansteigenden Höchstbetrags – als Sonderausgaben abzugsfähig.

Später erhaltene Rentenleistungen werden mit einem bei Rentenbeginn festgelegten Besteuerungsanteil den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften zugerechnet. Bei einem Beginn der Rentenzahlungen z. B. im Jahr 2016 beträgt der Besteuerungsanteil 72 %. (1)

Seit Bestehen dieses Systems sind immer wieder Einwände gegen die Besteuerung der Rentenleistungen erhoben worden, insbesondere wegen der Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung. In der Folge hatte das Bundesverfassungsgericht (2) allerdings entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

In einem aktuellen Urteil (3) hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung auseinandergesetzt. Darin geht das Gericht (weiterhin) von einer grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Regelung aus. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung müsse jedoch dabei genau geprüft werden.

Zur Klärung dieser Frage hat der Bundesfinanzhof den Urteilsfall an das Finanzgericht zurückverwiesen und dabei gewisse Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. Eine (unzulässige) doppelte Besteuerung liege grundsätzlich dann vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten.

Darüber hinaus gab das Gericht einen weiteren Hinweis: Bei der Ermittlung der Höhe der steuerlichen Entlastung könne nicht von den konkret bezogenen Rentenleistungen ausgegangen werden, sondern vielmehr von der zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs statistisch wahrscheinlich zu erwartenden Leistungen.

(1) Siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

(2) Beschlüsse vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11 (BStBl 2016 II S. 310) sowie vom 30. September 2015 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10.

(3) Vom 6. April 2016 X R 2/15.