10.10.2016

Kompensation von Mehrergebnissen einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Bereits vor dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (sog. Investitionsabzugsbetrag, siehe § 7g EStG).


Dies gilt für kleine und mittlere Betriebe, d. h., bei Bilanzierung darf das Betriebsvermögen 235.000 Euro bzw. bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigen. (1) Durch den Investitionsabzugsbetrag und die damit bewirkte Steuerersparnis soll Liquidität für die beabsichtigte Investition geschaffen werden. Auch wenn der Antrag auf den Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich bis zur endgültigen Bestandskraft des Steuerbescheids – und damit ggf. auch nachträglich – gestellt werden kann, fordert die Finanzverwaltung einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung des Investitionsabzugsbetrags und der Investition. Einen Antrag, der erst nach einer Außenprüfung und nach erfolgter Investition zur Kompensation von steuerlichen Mehrergebnissen gestellt wird, ließ die Finanzverwaltung (2) daher nicht mehr zu.

Dem hat der Bundesfinanzhof (3) jetzt widersprochen. Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es in dem jeweiligen früheren Wirtschaftsjahr eine konkrete Investitionsabsicht gegeben hat, kann der Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich beantragt werden, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Da der Nachweis der Investitionsabsicht aufgrund einer Gesetzesänderung für Wirtschaftsjahre, die ab 2016 enden, weggefallen ist, wird der Investitionsabzugsbetrag künftig grundsätzlich gebildet werden dürfen, auch zur Kompensation von späteren Mehrergebnissen einer Außenprüfung.

(1) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert oder ein Ersatzwirtschaftswert 125.000 Euro nicht überschreiten.

(2) BMF-Schreiben vom 20. November 2013 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002 (BStBl 2013 I S. 1493), Rz. 26.

(3) Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14; siehe auch BFH-Urteil vom 28. April 2016 I R 31/15.