18.08.2016

Einigung bei der Erbschaftsteuer?

Die Koalitionsparteien haben kurzfristig Korrekturen bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebs­vermögen vereinbart. Insbesondere auf folgende Änderungen ist hinzuweisen:


  • Die pauschalen Verschonungsregelungen (Steuerbefreiung in Höhe von 85 % bzw. 100 % bei Einhaltung der Lohnsummenregelung und Behaltensfrist) sollen nur noch bis zu einem Unternehmenswert von 26 Mio. Euro gelten. Darüber hinaus kommt eine individuelle Bedarfsprüfung (unter Hinzuziehung von Privatvermögen) bzw. wahlweise ein Abschlagsmodell in Betracht. Diese Abschläge verringern sich mit steigendem Unternehmensvermögen, sodass die Verschonung ab einem Wert von 90 Mio. Euro ganz wegfallen soll.
  • Bisher brauchten Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern keinen Nachweis des Arbeitsplatzerhalts (sog. Lohnsummenregelung) zu erbringen, um eine Verschonungsregelung bei Einhaltung einer 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist in Anspruch nehmen zu können. Nunmehr soll diese Erleichterung nur noch für Kleinbetriebe mit bis zu 5 Beschäftigten gelten; Betriebe mit mehr Mitarbeitern müssen danach die Lohnsummenregelung erfüllen.
  • Die Berücksichtigung von steuerlich grundsätzlich nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen wird neu geregelt. Verwaltungsvermögen soll bis zur Höhe von 10 % des übersteigenden Werts des begünstigten ­Betriebsvermögens als steuerbegünstigt behandelt werden. Zahlungsmittel, Guthaben und Forderungen (Finanzmittel) können mit bis zu 15 % zum begünstigten Vermögen gerechnet werden. Eine Verschonung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer scheidet aus, wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten ­Betriebsvermögens überschreitet.
  • Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren für ­Investitionen in das Unternehmen fließen, sollen steuerlich begünstigt sein.
  • Eingeführt werden soll eine zinslose bis zu 10-jährige Stundung für begünstigtes Betriebsvermögen bei Erwerben von Todes wegen.
  • Für bestimmte Familienunternehmen sollen Erleichterungen sowie ein bis zu 30 %iger Abschlag bei der Bestimmung des Unternehmenswerts gelten.

Der Bundesrat hat diesen Änderungen jedoch nicht zugestimmt und das Gesetz zur Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die weitere Entwicklung muss abgewartet werden.