13.10.2016

Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums

Zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten kommt es regelmäßig darauf an, ob es sich bei dem Anlass um ein berufsbezogenes Ereignis des Arbeitnehmers handelt. Dieser ist aber nicht das alleinstehende Kriterium, vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Feier beruflich veranlasst ist.


Sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kommt ggf. die Aufteilung der Kosten und ein Abzug des beruflich veranlassten Anteils in Betracht. (1)

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (2) entschieden, dass bei der Feier eines Dienstjubiläums ein berufsbezogenes Ereignis vorliegt. Da aber Personen, die zusammenarbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, ist für die Zuordnung der Kosten zum beruflichen Bereich bedeutsam, dass die Einladung nach allgemeinen Kriterien erfolgt, z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit bzw. Abteilung oder nach der ausgeübten Funktion.

Im Streitfall lud ein Finanzbeamter anlässlich seines Dienstjubiläums zu einer Feier alle Beschäftigten des Finanzamts ein. Die Veranstaltung fand im Sozialraum während der Arbeitszeit statt. Für die Bewirtung von etwa 50 Personen entstanden Kosten in Höhe von 830 Euro.

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers wurden als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst angesehen, da es sich um einen beruflichen (dienstlichen) Anlass der Feier handelte und unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen wurden. Für die ausschließliche berufliche Veranlassung sprachen daneben auch die moderaten Kosten sowie Veranstaltungsort und -zeit. Die Kosten wurden im Streitfall daher in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt.

(1) BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14 (BStBl 2015 II S. 1013) und Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672); zur Abzugsfähigkeit und Aufteilung bei „gemischtem Anlass“ vgl. Informationsbrief Dezember 2015 Nr. 6.

(2) Vom 20. Januar 2016 VI R 24/15.