26.09.2016

Arbeitgeberzuschuss für arbeitstägliche Mahlzeiten

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unentgeltliche Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) z. B. in der Betriebskantine, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Dieser (Sachbezugs-)Wert beträgt – unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit – für 2016 pro Mahlzeit 3,10 Euro; Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. (1)


Der (günstige) Sachbezugswert kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sog. Restaurantschecks/-gutscheine auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Einlösung z. B. in Gaststätten erhält und der Wert des Gutscheins den jeweiligen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt (für 2016 ergibt sich somit ein höchstmöglicher „steuerunschädlicher“ Gutscheinwert von arbeitstäglich 6,20 Euro). (2)

Die Finanzverwaltung (3) hat jetzt klargestellt, dass die Regelungen zur Abgabe von Restaurantgutscheinen (2) entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber einen Barzuschuss für den Erwerb einer Mahlzeit an den Arbeitnehmer leistet: Überschreitet der Barzuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,20 Euro (für 2016) nicht, ist (lediglich) der Sachbezugswert von 3,10 Euro (Wert 2016) für jede Mahlzeit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel:
Arbeitnehmer A nimmt an jedem Arbeitstag eine Mittagsmahlzeit in einem Restaurant seiner Wahl ein. A übermittelt die jeweiligen Rechnungsbelege seinem Arbeitgeber. Dieser zahlt ihm mit der Gehaltsabrechnung 6,20 € für jede Mahlzeit aus.
Bei A ist ein Sachbezugswert in Höhe von 3,10 € pro Mahlzeit als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen und dabei auch die vorgelegten Einzelbelege zu überprüfen. Die Finanzverwaltung erkennt auch elektronische Verfahren an, bei denen die Belege automatisch digitalisiert, geprüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Die Belege oder die Abrechnung sind als Unterlagen zum Lohnkonto vom Arbeitgeber aufzubewahren.

(1) Soweit ein Sachbezugswert verbleibt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 % pauschal übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG); in der Sozialversicherung liegt dann Beitragsfreiheit vor (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

(2) Siehe hierzu im Einzelnen R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR.

(3) Siehe OFD Frankfurt vom 11. Juli 2016 – S 2334 A – 30 – St 211.