28.08.2017

Vergebliche Aufwendungen: Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung

Auch vergebliche Aufwendungen, für die ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Absicht Einkünfte zu erzielen gegeben ist (z. B. Aufwendungen für den Erwerb eines Vermietungsobjekts, dessen Kauf scheitert), können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.


Der Bundesfinanzhof (1) hat bereits bei vergeblichen Leistungen für ein Bauvorhaben, das wegen der Insolvenz des Bauunternehmers tatsächlich nicht durchgeführt wurde, sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.

In einem aktuellen Urteil (2) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich auch bei vergeblichen Aufwendungen für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts im Betrugsfall um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt, soweit sie auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallen wären; der „Grund- und Bodenanteil“ kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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Beispiel:

Nachdem A beim Kaufversuch eines Vermietungsobjekts scheiterte, bot der Makler X ihm an, die Immobilie (Grundstücksanteil: 20 %) vermitteln zu können. A übergab X 2 Mio. € in bar für den Kaufpreis und die Maklerprovision, ohne dass ein Kaufvertrag geschlossen war. X unterschlug das Geld.

Von den 2 Mio. € konnte A 1,6 Mio. € aus dem Betrugsschaden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Soweit die Aufwendungen auf den Grund und Boden entfallen wären (400.000 €), kam ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.

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Für die Anerkennung der vergeblichen Aufwendungen entscheidend ist, dass der Käufer die Zahlungen in Erwerbs-/Vermietungsabsicht tätigt. Dies war im Streitfall unzweifelhaft, da er das Grundstück später tatsächlich erwarb und vermietete.

Unerheblich ist, ob der Betrogene mit der angebrachten Vorsicht gehandelt hat. Abzugsfähig sind die (abschreibungsfähigen) Aufwendungen in voller Höhe in dem Zeitpunkt, in dem genügend Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um einen Betrug handelt und die Beträge vermutlich verloren sind.

(1) Urteil vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BStBl 1990 II S. 830).

(2) Vom 9. Mai 2017 IX R 24/16.