10.08.2017

Betriebsausgabenabzug für Werbegeschenke – Aufzeichnungspflichten

Aufwendungen für Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde dürfen nur bis zur Höhe von 35 Euro je Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden.


Hierfür müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf besonderen Konten aufgezeichnet werden, andernfalls kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. (1)

Unter die Regelungen für Geschenke und deren besondere Aufzeichnung können nach Ansicht eines Finanzgerichts (2) auch Werbegeschenke fallen, die selbst Werbeträger sind. Im Urteilsfall wurde der Betriebsausgabenabzug für Herstellungskosten von Werbekalendern mit Firmenlogo – die an feststellbare Empfänger (Nichtarbeitnehmer) verteilt wurden – versagt, da die Aufwendungen nicht einzeln und getrennt nach § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichnet wurden. Eine Ausnahme hiervon besteht für sog. Streuwerbeartikel, (3) die auch ohne besondere Aufzeichnungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Im Streitfall betrugen die Aufwendungen 10,69 Euro pro Kalender und waren damit grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Kosten waren jedoch nicht auf besonderen Konten gebucht worden, sondern unter „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“, die nicht nur Aufwendungen für Geschenke umfassten. Aus dem in das Buchhaltungsprogramm integrierten Controllingsystem waren die Aufwendungen für den Kalender zwar jederzeit abrufbar, Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen den gesetzlichen Anforderungen aber nicht.

(1) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 7 EStG; bei Übernahme der pauschalen Einkommensteuer gemäß § 37b EStG darf der Wert des Geschenks nur 26,58 Euro betragen (siehe Nr. 2 in diesem Informationsbrief).

(2) FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2016 6 K 2005/11 (EFG 2016 S. 1197), Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 38/16).

(3) Für Streuwerbeartikel (bis zu 10 Euro je Artikel) fällt nach derzeitiger Verwaltungspraxis keine Steuer nach § 37b EStG an (BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 10); ob dies dazu führt, dass für den Betriebsausgabenabzug insoweit die besondere Aufzeichnung entfällt, ist umstritten. In R 4.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR verzichtet die Finanzverwaltung insoweit lediglich auf die Aufzeichnung der Namen.