05.02.2018

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2017 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2018 stellen.


Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. (1)

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2017 angemeldet und bis zum 10. Februar 2018 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 angerechnet.

Vierteljahreszahler (2) brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2018 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für Zusammenfassende Meldungen ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung).

(1) Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.

(2) Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2017 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).