18.12.2017

Aufwendungen für Reparaturen nach dem Tod des Erblassers

Mit dem Tod des Erblassers erbt der Erbe nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern ggf. auch Schulden bzw. Verbindlichkeiten, die auf Verpflichtungen des Verstorbenen beruhen.


Diese (Erblasser-) Schulden (z. B. ein Darlehen oder noch nicht bezahlte Rechnungen) mindern regelmäßig den steuerpflichtigen Nachlass (vgl. dazu § 10 Abs. 5 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof (1) hat jetzt klargestellt, dass die Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem geerbten Gebäude dann nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können, wenn die Ursache zwar (noch) vom Erblasser gesetzt wurde, die Schäden aber erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten sind.

Im Streitfall hatte der verstorbene Onkel zu Lebzeiten falsches Heizöl für sein Haus bezogen. Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass u. a. der Tank der Heizungsanlage ersetzt werden musste.

Wie das Gericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschied, stellen Aufwendungen zur Behebung von Schäden an Nachlassgegenständen keine Erblasserschulden dar. Etwas anderes – so das Gericht – gilt nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Im Übrigen können Wertminderungen – z. B. aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands – allenfalls bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden.

(1) Urteil vom 26. Juli 2017 II R 33/15.