19.03.2018

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie für einen Beruf aus-gebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (1)


Ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und -freibeträge weg.

Die Berufsausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung. (2) Die Finanzverwaltung (3) gewährt die Kindervergünstigungen bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (bei Kranken- und Altenpflegern sowie Hebammen). Der Bundesfinanzhof (4) hat diese Ausnahmeregelung bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist. Im Streitfall ging es um eine „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ in Baden-Württemberg.

(1) Siehe dazu und zu weiteren Begünstigungstatbeständen § 32 Abs. 4 EStG.

(2) Vgl. A 15.10 Abs. 4 Dienstanweisung Kindergeld (BStBl 2017 I S. 1006).

(3) A 15.10 Abs. 7 Dienstanweisung Kindergeld (Fußnote 27).

(4) Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16.