05.07.2018

Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sollen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sind bestimmte Nachweise vorgeschrieben (vgl. § 64 EStDV); dabei muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. des Erwerbs von medizinischen Hilfsmitteln ausgestellt sein:


  • die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
  • ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei
    • Bade- oder Heilkuren,
    • psychotherapeutischen Behandlungen,
    • auswärtiger Unterbringung eines Kindes bei Legasthenie oder einer anderen Behinderung, 
    • Betreuung durch eine Begleitperson, 
    • medizinischen Hilfsmitteln, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
    • wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1) bestehen gegen diese Nachweisanforderungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bestätigt, dass die gesetzlich vorge­sehene Kürzung der Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung (2) auch bei Krankheitskosten zulässig ist.

(1) Beschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16.

(2) Vgl. § 33 Abs. 3 EStG. Zur Ermittlung der zumutbaren Belas­tung siehe Informationsbrief Juni 2017 Nr. 2.