19.07.2018

Erbschaftsteuer: Wertpapiere als schädliches Verwaltungsvermögen

Das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine besondere Begünstigung für Betriebsvermögen vor (siehe § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 13a ErbStG). Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen z. B. durch Einlagen sind Finanzmittel (1) und Wertpapierdepots innerhalb eines Betriebsvermögens regelmäßig nur eingeschränkt mitbegünstigt. Dieses sog. (Netto-) Verwaltungsvermögen wird lediglich bis zur Höhe einer 10 %-Grenze zum begünstigten Betriebsvermögen dazugezählt. Dies gilt allerdings nur für Verwaltungsvermögen, das die letzten 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers bzw. vor dem Zeitpunkt der Schenkung zum übertragenen Betriebsvermögen gehörte. (2)


Das Finanzgericht Münster (3) hat entschieden, dass auch Wertpapiere, die innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers lediglich umgeschichtet wurden, von vornherein als schädliches „junges“ Verwaltungs­vermögen zu behandeln sind und damit auch nicht im Rahmen der 10 %-Grenze berücksichtigt werden können.

Im Streitfall waren die im Betriebsvermögen enthaltenen Bundesanleihen und -obligationen endfällig geworden und wurden in den letzten 2 Jahren vor dem Todestag durch andere Anlagen ersetzt; die Verwaltungsvermögensquote änderte sich dadurch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist allein der Bestand des Verwaltungsvermögens im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend; nach dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu unter­scheiden, ob es sich um Umschichtungen oder um Neuanschaffungen aus Liquiditätsreserven des ­Unter­nehmens handelt.

Das Finanzgericht sehe den Sinn und Zweck der Regelung zwar auch in der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen (z. B. durch Einlagen), die Vorschrift „regelt aber nicht, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall vorliegt“.

Gegen diese Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof (4) eingelegt worden.

(1) Finanzmittel, wie z. B. Bankguthaben oder Geldforderungen, gelten als (schädliches) Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert 15 % des Werts des Betriebsvermögens übersteigt.

(2) Siehe dazu insbesondere § 13b Abs. 7 ErbStG.

(3) Urteil vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb (EFG 2018 S. 576).

(4) Az.: II R 8/18.