03.09.2018

Verlustabzugsbeschränkung bei Übernahme von Kapitalgesellschaften – Wieder Anwendung der Sanierungsklausel

Nach einer seit 2008 geltenden Regelung konnten Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft regelmäßig teilweise bzw. in voller Höhe verloren gehen, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile von einem Erwerber übernommen wurden (siehe § 8c Abs. 1 KStG).


Nachdem das Bundesverfassungsgericht (1) diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt hat, plant der Gesetzgeber, die Regelung für die Jahre bis 2015 abzuschaffen, d. h., für diese Jahre wird die Verlustabzugsbeschränkung nicht angewendet. (2)

Seit Einführung der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG im Jahr 2008 gilt eine Ausnahmeregelung für ganz bestimmte (Sanierungs-)Fälle. (3) Die Anwendung dieser Vorschrift stand allerdings unter Vorbehalt, (4) seit die EU-Kommission die Sanierungsklausel als verbotene Beihilfe eingestuft hatte.

Der Auffassung der EU-Kommission hat jetzt der Europäische Gerichtshof in 4 aktuellen Entscheidungen (5) widersprochen. Nach Meinung des Gerichts handelt es sich bei der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG um keine unzulässige Beihilfe. Damit ist die Geltendmachung von Verlusten (wieder) möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel vorliegen. (6) Dies dürfte aktuell für Beteiligungserwerbe ab 2016 Bedeutung erhalten, da die bisherige Verlustabzugsbeschränkung derzeit nur für die Jahre bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. (7)

(1) Siehe Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 (BStBl 2017 II S. 1082).

(2) Vgl. § 34 Abs. 6 KStG i. d. F. des Entwurfs zu einem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

(3) Siehe hierzu im Einzelnen § 8c Abs. 1a KStG.

(4) Vgl. § 34 Abs. 6 KStG und Informationsbrief Mai 2011 Nr. 10.

(5) Urteile vom 28. Juni 2018 Rs. C-203/16P, C-208/16P, C-209/16P und C-219/16P.

(6) Auf die Möglichkeit der Berücksichtigung eines fortführunggebundenen Verlustrücktrags (§ 8d KStG) ab 2016 sei hingewiesen.

(7) Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 29. August 2017 2 K 245/17 dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Verfahren zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 8c Abs. 1 KStG verfassungsgemäß ist.