10.04.2017

Kapitalabfindungen bei betrieblicher Altersversorgung

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, unterliegen regelmäßig der sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG, wenn damit Einnahmen für mehrere Jahre abgegolten werden.


Damit soll der Progressionsnachteil ausgeglichen werden, der durch die zusammengeballte Besteuerung in einem Jahr entstehen kann. Die ermäßigte Besteuerung wurde z. B. zugelassen bei der Kapitalleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zur Abfindung von laufenden Ansprüchen. (1)

Der Bundesfinanzhof (2) hat jetzt die Fünftel-Regelung bei der Abfindung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Pensionskasse abgelehnt.

Grund für die negative Entscheidung war, dass hier bereits bei Vertragsabschluss mit der Pensionskasse die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vereinbart war. Es habe sich insoweit also nicht um eine Entschädigung gehandelt, sondern um eine von vornherein so vereinbarte Leistung; die Einkünfte seien nicht „außerordentlich“, sondern vertragsgemäß gewesen. Sehen Verträge also von vornherein wahlweise eine laufende Zahlung oder eine Kapitalabfindung vor, steht dies der Anwendung der Fünftel-Regelung bei Kapitalauszahlung regelmäßig entgegen.

Ab 2005 ist in der betrieblichen Altersversorgung der Ausschluss der Kapitalauszahlung eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG.

(1) BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BStBl 2014 II S. 58).

(2) Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15.