22.05.2017

Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (z. B. Krankheitskosten) (1) können nur insoweit steuermindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen. (2) Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).


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Beispiel:

Bei einem Ehepaar mit einem Kind beträgt die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bis      15.340 €                         2 %
über    15.340 € bis 51.130 €      3 %
über    51.130 €                         4 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € wurde für das Ehepaar bisher eine zumutbare Belastung von (60.000 € x 4 % =) 2.400 € ermittelt.
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Nach neuester Auffassung des Bundesfinanzhofs (3) ist die zumutbare Belastung jetzt stufenweise zu berechnen, was für die Betroffenen regelmäßig zu einer größeren Steuerersparnis führt.

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Ehepaar mit einem Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 €:
bis 15.340 €: 15.340 € x 2 %                            306,80 €
bis 51.130 €: (51.130 € ./. 15.340 €) x 3 %    1.073,70 €
bis 60.000 €: (60.000 € ./. 51.130 €) x 4 %       354,80 €
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zumutbare Belastung                                     1.735,30 €

Das Ehepaar kann danach bis zu 664,70 € (2.400 € ./. 1.735,30 €) mehr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehen.
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Die neue Rechtsprechung führt dazu, dass die zumutbare Belastung im günstigsten Fall um 664,70 Euro niedriger ausfällt; das führt bei einem Einkommensteuersatz von z. B. 40 % zu einer Steuerersparnis von ca. 280 Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag).

(1) Weitere Beispiele siehe R 33.1 bis R 33.4 EStR und H 33.1–33.4 EStH.

(2) Der Ansatz der zumutbaren Belastung ist nicht verfassungswidrig; vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13 (BStBl 2016 II S. 151) und Informationsbrief März 2016 Nr. 2.

(3) Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14.