07.08.2017

Kein Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage

Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks können grundsätzlich nach § 10b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Spenden müssen dafür freiwillig geleistet werden.


Für den Fall, dass im Erbfall ein Vermächtnis an eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen ist, hat der Bundesfinanzhof (1) bereits entschieden, dass die Aufwendungen weder beim Erben noch beim Erblasser als Spende bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Inzwischen hat ein Finanzgericht (2) die Auffassung vertreten, dass dies ebenfalls für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gilt, die im Fall einer Schenkung unter Auflage geleistet werden.

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Beispiel:

E wendet seinem Sohn S einen Geldbetrag von 400.000 € zu mit der Auflage, davon 130.000 € an eine gemeinnützige Organisation zu leisten.

Die Zuwendung von 130.000 € an die gemeinnützige Organisation mindert zwar die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), ist einkommensteuerlich jedoch weder als Spende beim Beschenkten S noch bei E zu berücksichtigen.

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Um den Sonderausgabenabzug ggf. zu erhalten, käme in Betracht, dass stattdessen der Schenker die Zuwendung an die gemeinnützige Organisation direkt leistet und ein entsprechend geringerer Geldbetrag geschenkt wird.

Im Fall der freiwilligen Zuwendung des Beschenkten an die gemeinnützige Organisation kann dieser zwar den Spendenabzug geltend machen, jedoch unterliegt der komplette Geldbetrag dann ggf. der Schenkungsteuer.

(1) Urteile vom 22. September 1993 X R 107/91 (BStBl 1993 II S. 874) und vom 23. Oktober 1996 X R 75/94 (BStBl 1997 II S. 239).

(2) FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017 9 K 2395/15 E (EFG 2017 S. 460).