12.10.2017

Neues Investmentsteuergesetz: Besteuerung von „Alt-Anteilen“

Ab dem 1. Januar 2018 wird die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend geändert: Anders als bisher unterliegen die Fonds selbst mit ihren inländischen Beteiligungserträgen künftig regelmäßig der Ertrags­besteuerung (mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 %). Um dieser Vorbelastung auf der Fondsebene Rechnung zu tragen, erfolgt beim privaten Anleger eine Teilfreistellung bei der Besteuerung der laufenden Erträge. (1)


Gewinne aus der Veräußerung von im Privat-vermögen gehaltenen Investmentanteilen werden – ebenso wie die laufenden Ausschüttungen eines Fonds – künftig als Kapitalerträge besteuert (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG). Für bereits eingetretene Wertsteigerungen von Fondsanteilen, die schon länger im Besitz der Anleger sind und bei einem Verkauf ab 2018 von der geänderten Besteuerung betroffen wären, hat der ­Gesetzgeber eine Übergangsregelung getroffen: (2)

Für alle Fondsanteile, die vor 2018 erworben worden sind, wird ein Verkauf zum 31. Dezember 2017 sowie eine anschließende Anschaffung der Anteile zum
1. Januar 2018 fingiert. Der Ende 2017 festgesetzte Rücknahmepreis gilt dabei regelmäßig als „Veräußerungserlös“. Ein steuerpflichtiger Gewinn ist nach dem bis 2017 geltenden Recht zu ermitteln; die Besteuerung erfolgt aber erst dann, wenn der Anteil tatsächlich veräußert wird. Seit der Anschaffung der Fondsanteile entstandene Wertsteigerungen bleiben so „archiviert“.

Für private Alt-Anteile an Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, kommt eine besondere Regelung in Betracht, weil entsprechende Veräußerungsgewinne bislang unbefristet steuerbefreit waren. Dies gilt jetzt nur noch für die Wertsteigerungen, die bis Ende 2017 eingetreten sind.

Dagegen werden ab 2018 eintretende Wertveränderungen beim Verkauf dieser Alt-Anteile künftig steuerpflichtig, soweit ein entsprechender Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt.

(1) Siehe hierzu Informationsbrief Oktober 2016 Nr. 4.

(2) Siehe § 56 Investmentsteuergesetz n. F.